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Biozidrecht in Zeiten von Corona – Ausnahmeregelungen für Händedesinfektionsmittel

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Michael Raupach

This work is distributed under the Creative Commons Licence Attribution 4.0 International (CC BY 4.0).



Die vom Coronavirus mit der Bezeichnung Sars-CoV-2 ausgelöste Pandemie der Krankheit COVID-19 geht aktuell an niemandem spurlos vorbei. Das öffentliche Leben ist praktisch zum Erliegen gekommen und es gelten vorübergehend weitgehende Einschränkungen wesentlicher Grundrechte, inklusive der Versammlungs- und der persönlichen Freiheit; das Gebot der Stunde heißt soziale Distanzierung. Neben den Auswirkungen im Privaten beschäftigt Corona Juristen auch in beruflicher Hinsicht in fast allen Rechtsgebieten, sei es über die angesprochenen verwaltungsrechtlichen Verordnungen und Allgemeinverfügungen, sei es im Gesellschafts-, Zivil- oder Strafprozessrecht. Im Angesicht einer Pandemie sind Hygienemaßnahmen auch für nicht-medizinische Einsatzkräfte von enormer Relevanz. Auch wenn Fachleute betonen, dass gründliches Waschen der Hände mit Wasser und Seife grundsätzlich eine ausreichende Handhygienemaßnahme darstellt, ist dies nicht immer und nicht für alle Berufsgruppen eine Option und Desinfektionsmittel müssen zum Einsatz kommen. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei Desinfektionsmitteln zur menschlichen Hygiene um Biozidprodukte der Produktart 1, die europarechtlich durch die Biozidprodukte-Verordnung (nachstehend: BPR) geregelt werden. Dieser Beitrag beleuchtet die Ausnahmevorschrift des Art. 55 Abs. 1 BPR sowie die aktuell im Rahmen der Pandemie gelebte Praxis.

Dr. Michael Raupach ist Senior Legal Counsel in der Rechtsabteilung der BASF SE, Ludwigshafen.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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