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NEU: AbfallR 6/18

Mit dem Kreislaufwirtschaftspaket vom 13.6.2018 hat die EU die Abfallrahmenrichtlinie, die Verpackungsrichtlinie, die Deponierichtlinie und die Altfahrzeugrichtlinie vor allem mit dem Ziel geändert, den Stoffkreislauf zu stärken und die Umsetzung der Abfallhierarchie zu verbessern. Mit der Kunststoffrichtlinie steht eine weitere Änderung abfallrechtlicher Vorgaben an. Der Beitrag von Rabl und Suhl zum „EU-Kreislaufwirtschaftspaket und seine(r) Umsetzung in Deutschland“ beschreibt zunächst die Änderungen des EU-Rechts und geht anschließend auf den Umsetzungsbedarf im nationalen Recht ein.
Dippel und Ottensmeier befassen sich anhand eines praktischen Beispiels mit den Regelungen zu Nebenprodukten (§ 4 KrWG) und zum Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG), während  Göbel, von Kaler und Reuter erläutern, welche rechtlichen Anforderungen die Elektromobilität im Betrieb stellt, die in Zeiten des Dieselfahrverbotes auch für Entsorgungsunternehmen immer relevanter wird.
Das BVerwG hat sich kürzlich im Zusammenhang mit  verunreinigtem Futtermais näher mit den Voraussetzungen, unter denen Stoffe Abfall sind, beschäftigt (Urteil vom 29.5.2018 – 7 C 34.15). Olaf Kropp beleuchtet im Rahmen einer Urteilsnamerkung ausführlich diese Entscheidung sowie die darin näher konturierten Anforderungen für die Abfalleigenschaft von Stoffen.

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