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EurUP 1/2019 - 20 Jahre Aarhus-Konvention

Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums des Abschlusses der Aarhus-Konvention am 25. Juni 1998 betrifft der Schwerpunktteil der EurUP 1/2019 Rechtsfragen, die diesen völkerrechtlichen Vertrag, seine Hintergründe sowie seine Umsetzung im supranationalen und nationalen Recht betreffen: Astrid Epiney beleuchtet zunächst Entstehung, völkerrechtliche Einbettung und Grundprinzipien. Hieran anknüpfend bewertet Ludwig Krämer die Aarhus-Konvention aus der Perspektive des Unionsrechts, Matthias Sauer richtet das Augenmerk auf aktuelle Herausforderungen der Umsetzung in Deutschland. Auch Ulrich Klein beleuchtet die Aarhus-Konvention aus Sicht der behördlichen Praxis und zeigt auf, dass auf die Behörden mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens neue bzw. deutlich erweiterte Aufgaben zugekommen sind. Remo Klinger widmet sich der Aarhus-Konvention schließlich aus anwaltlicher Perspektive.

Der zweite Teil des Heftes wird eingeleitet durch einen Beitrag von Heinrich Amadeus Wolff zur Frage der Abhängigkeit der Rückführungspflicht des § 5 Abs. 4 BImSchG vom Ausgangszustandsbericht nach § 10 Abs. 1a BImSchG. Manuel Patrick Schwind sondiert im Anschluss daran Möglichkeiten der verbesserten Umsetzung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie in den EU-Mitgliedstaaten. Alexander Proelß untersucht in seinem Beitrag zum Verhältnis von internationalem Klimaschutzrecht und europäischer Energieunion, ob das europäische Energierecht in seiner Neuausrichtung zur effektiven Umsetzung des Übereinkommens von Paris beitragen kann oder vielmehr in ein Konkurrenzverhältnis zu diesem tritt. Martin Kment richtet sodann das Augenmerk auf den Einfluss des europäischen Umweltrechts auf Landwirtschaft und Massentierhaltung. Im Vordergrund steht dabei u.a. die Integration der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben in das BImSchG und Verordnungen zum Immissionsschutzrecht. In Auseinandersetzung mit einem Beschluss des BVerfG vom 23. Oktober 2018 setzt sich Meinhard Schröder schließlich mit Auswirkungen ökologischer Erkenntnisdefizite auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auseinander.

 

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