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Neu: EurUP 2/2019

EurUP 2/2019 enthält insgesamt sieben Beiträge von NachwuchswissenschaftlerInnen, die zu Fragen des Umweltrechts arbeiten: Kahl beschäftigt sich ausführlich mit einem Rechtsgutachten des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Verhältnis von Umweltschutz und Menschenrechten, das in Deutschland bislang nur vereinzelt rezipiert worden ist. Sodann thematisiert Dienelt am Beispiel des deutschen Wattenmeers die sog. Intensivierungsfunktion eines mehrschichtigen Umweltschutzes durch verschiedene, aber parallel anwendbare umweltvölkerrechtliche Verträge. Rumpf befasst sich eingehend mit den Hintergründen, Potenzialen und Herausforderungen der sog. Climate Change Litigation, wobei die Entscheidungen im Fall Saul A. Lliuya v. RWE einer ausführlichen Bewertung unterzogen werden. Anschließend beleuchtet Zeitner mit dem Non-Compliance-Verfahren der Aarhus Konvention einen Mechanismus der völkerrechtlichen Erfüllungskontrolle, der als institutionelle Reaktion auf die vielzitierte Durchsetzungsschwäche des Völkerrechts Modellwirkung entfalten könnte. Die Aarhus Konvention bildet auch den Gegenstand des Beitrags von Hollaus, die sich aus österreichischer Perspektive mit Problemen der Umsetzung des Übereinkommens in das nationale Recht befasst.

Anknüpfend an den Vorschlag einer EU-Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher geht Wagner in der Frage nach, ob und inwiefern zivilrechtliche Klimaklagen in Österreich als Sammelklagen eingebracht werden können, und ob es de lege lata geboten ist, im (österreichischen) Zivilprozessrecht „Verbandsklagerechte“ zu normieren. Im Vordergrund der Überlegungen von Alexander Stark steht ebenfalls die Frage nach der Sinn- und Statthaftigkeit von Umweltklagen im öffentlichen Interesse, freilich aus der in Deutschland nur selten eingenommenen Perspektive des chinesischen Rechts. Kerkmann spürt anschließend der Frage nach dem möglichen Ende des beschleunigten Verfahrens nach den §§ 13a und 13b BauGB nach, wobei er zum einen die Unionsrechtskonformität der beiden Normen, zum anderen den Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB analysiert. Wie bereits in den Vorjahren gibt Epiney sodann einen ausführlichen und systematisierenden Überblick zur Rechtsprechung des EuGH im Umweltrecht im Jahre 2018, bevor sich Dederer und Beck aus z.T. unterschiedlicher Perspektive der Entscheidung des EuGH in der Rs. C-528/16 zur Genomeditierung widmen. Auch der Beitrag von Germelmann befasst sich mit einer Entscheidung des EuGH, namentlich dem Urteil in der Rs. C-405/16P, mit dem der Gerichtshof die Beihilfeneigenschaft sowohl des Fördersystems der EEG-Umlage als auch der Besonderen Ausgleichsregelung verneinte. Im Rahmen eines Besprechungsaufsatzes, die von Katharina Solf vorgelegte Studie „Europäisches Meeresumweltrecht im Internationalen Mehrebenensystem“ betreffend, setzt sich Detlef Czybulka schließlich mit der Reduzierung von Schiffsabgasen durch Völker- und Europarecht auseinander.

 

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