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AbfallR 4/2020

Dem vielfach begrüßten Atomausstieg steht nunmehr in den folgenden Jahren die Umsetzung ins Haus. Wasielewski gibt in seinem Beitrag zur „Ablagerung von freigegebenen Abfällen aus dem Rückbau von Kernkraftwerken auf Deponien in Schleswig-Holstein“ einen Überblick über die abfall- und strahlenschutzrechtlichen Anforderungen, die zu beachten sind.

Des Weiteren unterziehen Franßen/Verfers den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des KrWG im Hinblick auf mineralische Nebenprodukte und Abfälle einer umfassenden Bewertung.

Frenz/Schink/Ley widmen sich der vieldiskutieren Frage, ob Abfälle Teil des Brennstoffemissionshandels nach dem BEHG sind oder sein sollten. In einem ersten Teil ihrer Überlegungen befassen sich die Autoren mit den emissionshandels- und energiesteuerrechtlichen Aspekten einschließlich der Finanzverfassungskonformität. Teil 2 folgt im nächsten Heft.

Wüstenberg befasst sich mit dem Problem der Kunststoffverpackungen und diskutiert, ob durch eine weitere Konkretisierung des § 4 VerpackG, der im Kern ein die Umwelt schonendes Minimierungsgebot verfolge, verbindliche und durchsetzbare Pflichten zur Reduzierung von unnützem Verpackungsmüll erreicht werden können.

Das Verpackungsgesetz ist ebenfalls Thema des Beitrags von Mahnken, der über aktuelle Entwicklungen in den Schiedsgerichtsverfahren berichtet und dabei den Blick auch auf damit verbundene grundgesetzliche Fragen richtet.

Zudem enthält dieses Heft Anmerkungen zu drei gerichtlichen Entscheidungen. Hahn kommentiert den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt, das sich grundlegend zur Abgrenzung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unter dem Aspekt der Verteilung der Entsorgungsverantwortung zwischen Staat und Markt geäußert hat. Griesbach erläutert die Bedeutung der jüngsten Entscheidung des EuGH zur grenzüberschreitenden Verbringung von PPK-Abfällen. Dieckmann beleuchtet das Urteil vom 4.6.2020, mit der der EuGH sich zu den Anforderungen an eine „interkommunale“ bzw. „horizontale Zusammenarbeit“ i.S.d. § 108 Abs. 6 GWB geäußert hat.

 


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